eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 113 Ia 19, 112 Ia 122, 116 Ia 88, 124 IV 86, 126 I 81 E. 5a, 127 I 41). Dass dies vorliegend der Fall wäre, hat der Angeklagte in seiner Kassationsbeschwerde nicht substanziiert vorgebracht (vgl. auch E. 3.3). Da sich das Ergebnis der vor-instanzlichen Beweiswürdigung nicht als widersinnig, unhaltbar oder aus der Luft gegriffen und mithin nicht als willkürlich erweist, ist der Kassationsgrund von § 246 Ziff. 3 StPO nicht erfüllt. 3.5. Der Angeklagte beantragt in seiner Kassationsbeschwerde, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei er von Schuld und Strafe freizusprechen.