Dass der Angeklagte selber nie erklärt hat, er wolle generell Taxifahrten in der Stadt Luzern ausführen, mag zutreffen, ist jedoch irrelevant, zumal sich die Beweiswürdigung nicht schon dann als willkürlich erweist, wenn die vom Sachrichter gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist nur zu bejahen, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.