Durch diese Einträge und den Auftritt von X zeige er sich gerade als Anbieter für Taxifahrten auf dem bzw. für das Stadtgebiet. Diese Beweiswürdigung des Amtsgerichts erscheint bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses nachvollziehbar und schlüssig (vgl. auch oben E. 3.2.3). Dass der Angeklagte selber nie erklärt hat, er wolle generell Taxifahrten in der Stadt Luzern ausführen, mag zutreffen, ist jedoch irrelevant, zumal sich die Beweiswürdigung nicht schon dann als willkürlich erweist, wenn die vom Sachrichter gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen.