Diese Rügen erweisen sich als unbegründet. Das Amtsgericht hat im angefochtenen Urteil aus dem grundsätzlich unbestrittenen Beweisergebnis - Miete und Verwendung der Taxifahrzeuge von X, Erhalt sämtlicher Aufträge über die Telefonzentrale von X - geschlossen, damit biete der Angeklagte seine Dienste über die Zentrale von X an: Er habe dasselbe Zielpublikum und dasselbe Zielgebiet wie dieses. Da er von den Einträgen und Beschriftungen des X profitiere, seien ihm diese zuzurechnen. Durch diese Einträge und den Auftritt von X zeige er sich gerade als Anbieter für Taxifahrten auf dem bzw. für das Stadtgebiet.