Er führe einfach Taxifahrten aus, und es lasse sich nicht vermeiden und könne ihm auch nicht verboten werden, mit dem Taxi durch die Stadt zu fahren. Zudem sei es willkürlich, von X auf ihn zu schliessen, da er nur ein Fahrzeug von X gemietet und den Telefonbucheintrag, der gar nicht auf ihn laute, nicht veranlasst habe. Auch sei es nicht verboten, für einen Taxibetrieb zu werben, der eine Taxibetriebsbewilligung besitze. Diese Rügen erweisen sich als unbegründet.