4 StPO (Verletzung von materiellem eidgenössischem und kantonalem Recht) auch hier nicht erfüllt. 3.4. Schliesslich macht der Angeklagte willkürliche Beweiswürdigung geltend und beruft sich damit auf den Kassationsgrund von § 246 Ziff. 3 StPO. Im Wesentlichen führt er aus, die Vorinstanz habe willkürlich festgestellt, dass er Taxifahrten in der Stadt Luzern anbieten wolle, obwohl er nie ausgeführt habe, dass er generell Taxifahrten in der Stadt Luzern ausführen wolle. Er führe einfach Taxifahrten aus, und es lasse sich nicht vermeiden und könne ihm auch nicht verboten werden, mit dem Taxi durch die Stadt zu fahren.