Damit aber bedeutet die Bewilligungspflicht gemäss Art. 1 Abs. 1 des Taxireglements weder eine Verletzung von § 21 des Strassengesetzes (vgl. § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 des Strassengesetzes) noch einen Verstoss gegen die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), zumal die Taxibetriebsbewilligungen B (um die es vorliegend geht) in der Stadt Luzern grundsätzlich zahlenmässig nicht beschränkt sind und allen Bewerbern erteilt werden, welche die Voraussetzungen erfüllen (vgl. E. 3.2.2). Nach dem Gesagten ist der Kassationsgrund nach § 246 Ziff. 4 StPO (Verletzung von materiellem eidgenössischem und kantonalem Recht) auch hier nicht erfüllt.