Die Bewilligungspflicht ist ein angemessenes Mittel, um eine wirksame gewerbepolizeiliche Aufsicht durchführen zu können. Sie verstösst nicht gegen die Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 31 aBV) bzw. Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), sondern ist eine im öffentlichen Interesse notwendige Massnahme (vgl. BGE 99 Ia 389 E. 3 S. 392 f.). Damit aber bedeutet die Bewilligungspflicht gemäss Art. 1 Abs. 1 des Taxireglements weder eine Verletzung von § 21 des Strassengesetzes (vgl. § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 des Strassengesetzes) noch einen Verstoss gegen die Wirtschaftsfreiheit (Art.