Was im öffentlichen Interesse liegt, wird in § 21 Abs. 2 Strassengesetz nicht abschliessend, sondern nur beispielhaft aufgezählt ("insbesondere"). Der vom Amtsgericht zitierte Bundesgerichtsentscheid hält fest, dass selbst ein Taxibetrieb ohne jede besondere Beanspruchung des öffentlichen Bodens zum Schutz der Taxikunden vor Missbräuchen durch die Taxihalter der Bewilligungspflicht unterstellt werden darf. Unabhängig davon, ob öffentlicher Grund zu gewerblichen Zwecken benützt wird, drängt sich eine gewerbepolizeiliche Kontrolle des Taxigewerbes auf. Die Bewilligungspflicht ist ein angemessenes Mittel, um eine wirksame gewerbepolizeiliche Aufsicht durchführen zu können.