ergebe sich die Zulässigkeit des Taxireglements und dessen Bewilligungspflichten, zumal die Betriebsbewilligung B und die Chauffeurbewilligung grundsätzlich zahlenmässig nicht beschränkt seien. Gemäss dem vom Angeklagten angerufenen Strassengesetz des Kantons Luzern ist der Gemeingebrauch der öffentlichen Strassen zwar grundsätzlich für jedermann unentgeltlich und bewilligungsfrei, er kann aber im öffentlichen Interesse beschränkt oder aufgehoben werden (§ 21 Abs. 1 und 2 Strassengesetz). Was im öffentlichen Interesse liegt, wird in § 21 Abs. 2 Strassengesetz nicht abschliessend, sondern nur beispielhaft aufgezählt ("insbesondere").