Damit würde es nur noch einheimische Taxis geben, was gegen die Handels- und Gewerbefreiheit verstosse. Das Amtsgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, aus dem Gesagten (Publikumsschutz als Hauptzweck der Normierung des Taxiwesens) und unter Verweis auf BGE 99 Ia 389 ff. ergebe sich die Zulässigkeit des Taxireglements und dessen Bewilligungspflichten, zumal die Betriebsbewilligung B und die Chauffeurbewilligung grundsätzlich zahlenmässig nicht beschränkt seien.