4 StPO (Verletzung von materiellem eidgenössischem und kantonalem Recht). Zur Begründung bringt er vor, in § 21 des Strassengesetzes werde ausdrücklich festgehalten, dass die Benützung der Strassen unentgeltlich und bewilligungsfrei sei. Die von der Vorinstanz ins Feld geführte Begründung (Publikumsschutz) sei kein zureichender und im Gesetz aufgezählter Ausnahmegrund, um von ihm eine Bewilligung für die Benützung der Strassen in der Stadt Luzern verlangen zu können. Mit dem angefochtenen Urteil würden zudem nur noch Taxis mit Bewilligungen in der Stadt Luzern zugelassen. Damit würde es nur noch einheimische Taxis geben, was gegen die Handels- und Gewerbefreiheit verstosse.