27 Abs. 1 des Taxireglements schuldig gemacht. Der erstinstanzliche Schuldspruch (mehrfaches Ausführen von Taxifahrten auf Stadtgebiet ohne Taxibetriebsbewilligung gemäss Art. 1 Abs. 1 Taxireglement) ist somit zu Recht erfolgt. Eine Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 1 StGB) liegt nicht vor. Der Kassationsgrund nach § 246 Ziff. 4 StPO ist nicht erfüllt. 3.3. Der Angeklagte rügt im Weiteren einen Verstoss gegen § 21 des Strassengesetzes des Kantons Luzern und eine Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit. Er beruft sich somit wiederum auf den Kassationsgrund nach § 246 Ziff. 4 StPO (Verletzung von materiellem eidgenössischem und kantonalem Recht).