des Taxibetriebes X bestellt. In allen vier Fällen wurde er an Orte gerufen, die sich auf Luzerner Stadtgebiet befinden, suchte er die potentiellen Fahrgäste in einem Fahrzeug von X auf, bot ihnen konkret die Ausführung der telefonisch bestellten Taxifahrt an und führte diese anschliessend auch aus. Da er bei der Ausführung der vier Taxifahrten keine Taxibetriebsbewilligung besass, obwohl er eine solche benötigte (vgl. E. 3.2.3), hat er sich der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 des Taxireglements schuldig gemacht.