Dass der Angeklagte und B mit der getroffenen Organisation die Bewilligungspflichten gemäss Taxireglement zu umgehen versuchen, ist nicht zuletzt daraus zu schliessen, dass B in seiner Eingabe an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern vom 28. April 2006 beantragte, es sei "seinen Chauffeuren" zu erlauben, bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens in der Stadt Luzern Taxifahrten anzubieten und auszuführen. 3.2.4. Gemäss unbestrittenem Beweisergebnis wurde der Angeklagte (auch) bei den vier beanzeigten Taxifahrten vom 30. Dezember 2005, 18. März 2006, 27. März 2006 und 11. August 2006 von den Fahrgästen jeweils telefonisch via Telefonzentrale