über das Taxiwesen und ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache auszuweisen hat; vgl. Art. 8 und 12 Taxireglement). Dass der Angeklagte und B mit der getroffenen Organisation die Bewilligungspflichten gemäss Taxireglement zu umgehen versuchen, ist nicht zuletzt daraus zu schliessen, dass B in seiner Eingabe an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern vom 28. April 2006 beantragte, es sei "seinen Chauffeuren" zu erlauben, bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens in der Stadt Luzern Taxifahrten anzubieten und auszuführen.