12 Taxireglement) bewerben, die zum Schutz des Publikums nur bei Erfüllen verschiedener Voraussetzungen (Handlungsfähigkeit, Gewähr für eine einwandfreie Ausübung des Taxigewerbes, Schweizerisches Bürgerrecht oder Niederlassung in der Schweiz, Art. 3 Abs. 1 Taxireglement) erteilt wird. Als angestellter Taxifahrer von X müsste er sich immerhin noch um einen Chauffeurausweis bewerben, der zum Schutz des Publikums nur erhält, wer einen eidgenössischen Führerausweis für gewerbsmässigen Personentransport besitzt und nach Beibringung eines aktuellen Strafregisterauszugs die Taxichauffeurprüfung erfolgreich absolviert hat (in der er sich über genügende Ortskenntnisse, Kenntnis der Vorschriften