Als selbstständiger Taxibetreiber mit eigenem Fahrzeug, eigener Telefonnummer und eigenem Werbeauftritt (Telefonbuch, Internet, Fahrzeugbeschriftung, etc.) würde der Angeklagte eindeutig den Bewilligungspflichten gemäss Taxireglement unterstehen. Er müsste sich also um eine Taxibetriebsbewilligung gemäss Art. 1 Abs. 1 Taxireglement (und eine Taxichauffeurbewilligung gemäss Art. 12 Taxireglement) bewerben, die zum Schutz des Publikums nur bei Erfüllen verschiedener Voraussetzungen (Handlungsfähigkeit, Gewähr für eine einwandfreie Ausübung des Taxigewerbes, Schweizerisches Bürgerrecht oder Niederlassung in der Schweiz, Art. 3 Abs. 1 Taxireglement) erteilt wird.