Die von ihm (sowie weiteren Chauffeuren) und dem Betreiber von X, B, getroffene Organisation des Taxibetriebes (selbstständige Erwerbstätigkeit der Chauffeure, Miete der Fahrzeuge von X, Akquirierung der Fahrgäste ausschliesslich über die Telefonnummer/Telefonzentrale von X) verfolgt offensichtlich das Ziel, die in Art. 1 Abs. 1 des Taxireglements statuierte Bewilligungspflicht zu umgehen: Als selbstständiger Taxibetreiber mit eigenem Fahrzeug, eigener Telefonnummer und eigenem Werbeauftritt (Telefonbuch, Internet, Fahrzeugbeschriftung, etc.) würde der Angeklagte eindeutig den Bewilligungspflichten gemäss Taxireglement unterstehen.