Dass der Angeklagte selbstständig erwerbstätig und nicht Angestellter von X ist, vermag daran nichts zu ändern. Die von ihm (sowie weiteren Chauffeuren) und dem Betreiber von X, B, getroffene Organisation des Taxibetriebes (selbstständige Erwerbstätigkeit der Chauffeure, Miete der Fahrzeuge von X, Akquirierung der Fahrgäste ausschliesslich über die Telefonnummer/Telefonzentrale von X) verfolgt offensichtlich das Ziel, die in Art. 1 Abs. 1 des Taxireglements statuierte Bewilligungspflicht zu umgehen: