Diese Bewilligungspflicht entspricht denn auch dem Sinn und Zweck des Taxireglements. Nur damit kann nämlich sichergestellt werden, dass auch die Taxifahrten des Taxibetriebes X von zuverlässigen, prompten, das Entgelt korrekt berechnenden Chauffeuren ausgeführt und die Fahrgäste von X vor Missbräuchen geschützt werden. Dass der Angeklagte selbstständig erwerbstätig und nicht Angestellter von X ist, vermag daran nichts zu ändern.