Mit dem beschriebenen Vorgehen bekundet der Angeklagte seinen Willen, die von ihm unter dem Namen von X dem Publikum offerierten Taxifahrten auf dem bzw. für das Gebiet der Stadt Luzern nach Annahme durch einen Fahrgast, d.h. nach Abschluss eines konkreten Transportauftrages auch auszuführen. Er braucht daher gemäss dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 Taxireglement eine Taxibetriebsbewilligung, und zwar benötigt er eine Taxibetriebsbewilligung B, da er seine Taxifahrten von einem privaten Standplatz aus "ausführt" (Art. 2 Abs. 3 Taxireglement). Diese Bewilligungspflicht entspricht denn auch dem Sinn und Zweck des Taxireglements.