"Angebot von Taxifahrten") als auch indirekt (der Angeklagte bekommt sämtliche Aufträge von der Telefonzentrale des Taxibetriebes X, dessen Telefonnummer auf den von ihm benutzten Fahrzeugen deutlich erkennbar angebracht ist). Mit dem beschriebenen Vorgehen bekundet der Angeklagte seinen Willen, die von ihm unter dem Namen von X dem Publikum offerierten Taxifahrten auf dem bzw. für das Gebiet der Stadt Luzern nach Annahme durch einen Fahrgast, d.h. nach Abschluss eines konkreten Transportauftrages auch auszuführen.