Damit aber bietet er auf all seinen Fahrten durch die Stadt Luzern potentiellen Fahrgästen die Ausführung von Taxifahrten auf Stadtgebiet an, denn mit den beschrifteten Taxis macht er deutlich Werbung für sich als Taxifahrer, und zwar sowohl direkt (dem Chauffeur eines unbesetzten Taxis ist es nach Massgabe der örtlichen Signalisation und Markierung gestattet, auf Begehren von Passanten anzuhalten und sie als Fahrgäste aufzunehmen, Art. 14 Abs. 2 Taxireglement: "Angebot von Taxifahrten") als auch indirekt (der Angeklagte bekommt sämtliche Aufträge von der Telefonzentrale des Taxibetriebes X, dessen Telefonnummer auf den von ihm benutzten Fahrzeugen deutlich erkennbar angebracht ist).