Der Angeklagte bekommt alle seine Aufträge von der Zentrale des Taxibetriebes X. Gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz bietet der Taxibetrieb X regelmässig bzw. vorwiegend und hauptsächlich Taxifahrten auf dem bzw. für das Gebiet der Stadt Luzern an und macht dafür auch öffentlich Werbung (Twixtel, Gelbe Seiten, Internet, Fahrzeugbeschriftung). Nach dem Gesagten steht fest, dass der Angeklagte alle seine Taxifahrten, deren Aufträge er ausschliesslich über die Telefonzentrale des Taxibetriebes X bekommt (welcher regelmässig bzw. vorwiegend und hauptsächlich Taxifahrten auf dem bzw. für das Gebiet der Stadt Luzern anbietet), mit Fahrzeugen von X ausführt, die