Zu seinen Kunden kommt er, indem diese die Telefonnummer von X wählen. Der Angeklagte bekommt alle seine Aufträge von der Zentrale des Taxibetriebes X. Gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz bietet der Taxibetrieb X regelmässig bzw. vorwiegend und hauptsächlich Taxifahrten auf dem bzw. für das Gebiet der Stadt Luzern an und macht dafür auch öffentlich Werbung (Twixtel, Gelbe Seiten, Internet, Fahrzeugbeschriftung).