All diese (und weitere) Vorschriften sollen den Sinn und Zweck des Taxireglements - den Schutz des Publikums vor Missbräuchen im Taxiwesen vor und während den Taxifahrten auf Luzerner Stadtgebiet - sicherstellen und garantieren. 3.2.3. Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Angeklagte als selbstständig erwerbender Taxichauffeur arbeitet. Seine Taxifahrten führt er allerdings mit Fahrzeugen aus, die er vom Taxibetrieb X gemietet hat und die mit "X" sowie der Telefonnummer von X beschriftet sind. Wenn der Angeklagte nicht unterwegs ist, steht das Fahrzeug jeweils vor seiner Wohnung in G. Zu seinen Kunden kommt er, indem diese die Telefonnummer von X wählen.