Zudem dürfen ihre Taxis nur durch Chauffeusen und Chauffeure mit einem Chauffeurausweis geführt werden (Art. 8 Taxireglement). Diesen wiederum erhält nur, wer einen eidgenössischen Führerausweis für gewerbsmässigen Personentransport besitzt und nach Beibringung eines aktuellen Strafregisterauszugs die Taxichauffeurprüfung erfolgreich absolviert hat (vgl. Art. 12 Taxireglement). All diese (und weitere) Vorschriften sollen den Sinn und Zweck des Taxireglements - den Schutz des Publikums vor Missbräuchen im Taxiwesen vor und während den Taxifahrten auf Luzerner Stadtgebiet - sicherstellen und garantieren.