Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar und darf in keiner Form ganz oder teilweise an Dritte abgetreten werden (Art. 1 Abs. 2 und 3 Taxireglement). Um bei juristischen Personen den gleichen Sicherheitsstandard zu erreichen, müssen diese eine verantwortliche Person als Vertreterin oder Vertreter bezeichnen, welche die speziellen persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 3 des Taxireglements erfüllt, und den Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung in der Stadt Luzern haben (Art. 4 lit. a und b Taxireglement; vgl. auch BGE 99 Ia 381 S. 386). Zudem dürfen ihre Taxis nur durch Chauffeusen und Chauffeure mit einem Chauffeurausweis geführt werden (Art. 8 Taxireglement).