Bericht Stadtrat S. 25 Ziff. 6.2.5). Letztere sind: Handlungsfähigkeit, Gewähr für eine einwandfreie Ausübung des Taxigewerbes sowie Schweizerisches Bürgerrecht oder Niederlassung in der Schweiz (Art. 3 Abs. 1 Taxireglement). Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar und darf in keiner Form ganz oder teilweise an Dritte abgetreten werden (Art. 1 Abs. 2 und 3 Taxireglement).