Bezweckt wird der Schutz der Fahrgäste vor Täuschung, Ausbeutung und sonstiger unseriöser Berufsausübung durch einzelne Taxichauffeure. Die Taxibetriebsbewilligung A wird erteilt für jedes Taxi, das zur Entgegennahme von Fahraufträgen einen Standplatz auf öffentlichem Grund benützen darf, die Taxibetriebsbewilligung B für jedes Taxi, das Taxifahrten von einem privaten Standplatz aus ausführt und keinen Standplatz auf öffentlichem Grund benötigt (Art. 2 Abs. 2 und 3 Taxireglement). Die Betriebsbewilligungen B sind grundsätzlich zahlenmässig nicht beschränkt. Sie werden jedem Bewerber erteilt, der die Voraussetzungen erfüllt (Art. 7 Abs. 2 Taxireglement; Bericht Stadtrat S. 25 Ziff.