Sinn und Zweck der Bewilligungspflicht gemäss Art. 1 Abs. 1 des Taxireglements sind demnach der Schutz des Publikums vor Missbräuchen im Taxiwesen auf dem Luzerner Stadtgebiet, d.h. bei Taxifahrten regelmässig bzw. vorwiegend und hauptsächlich auf und für das Gebiet der Stadt Luzern (und nicht etwa bei Einzelfahrten, wie sie beispielsweise Flughafentaxis anbieten). Bezweckt wird der Schutz der Fahrgäste vor Täuschung, Ausbeutung und sonstiger unseriöser Berufsausübung durch einzelne Taxichauffeure.