Will er dies tun, braucht er nach dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 des Taxireglements eine Taxibetriebsbewilligung. Gemäss dem Bericht des Stadtrats an den Grossen Stadtrat von Luzern vom 7. November 2001 betreffend das Reglement über das Taxiwesen, der von der Vorinstanz bei der Auslegung von Art. 1 Abs. 1 des Taxireglements als Gesetzesmaterialie herangezogen wurde, liegt der Hauptzweck der Normierung des Taxiwesens im Publikumsschutz: Mit dem Taxireglement soll sichergestellt werden, "dass oftmals ortsunkundige Fahrgäste vor Täuschung, Ausbeutung und sonstiger unseriöser Berufsausübung geschützt werden". Mit Verweis auf BGE 99 Ia 392 f. wird im Bericht weiter ausgeführt: