65 aStGB). 3.2.2. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Reglements über das Taxiwesen der Stadt Luzern vom 12. Juni 2003 (Taxireglement) benötigt, wer auf Stadtgebiet Taxifahrten anbieten will, eine von der Gewerbe- und Gesundheitspolizei der Stadtpolizei ausgestellte Taxibetriebsbewilligung. Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen Art. 1 Abs. 1 des Taxireglements werden mit Busse bestraft (Art. 27 Taxireglement; § 36 Abs. 3 UeStG). "Anbieten" bedeutet Offerieren, ein Angebot machen (synonyme.woxikon.de/synonyme/anbieten.php).