Was der Gesetzessinn ist, ist im Strafrecht nicht anders als sonst zu bestimmen. Herkömmlicherweise werden als Auslegungsinstrumente die grammatikalische Methode (Wortsinn), die systematische Methode (Norm in Relation zu anderen Bestimmungen), die historische Methode (Gründe für die Schaffung der Norm) und die teleologische Methode (Zweck der Norm) anerkannt (vgl. Peter Popp/Patrizia Levante, BSK StGB I, Art. 1 N 21, 25). Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden.