Dem Strafrichter ist es verwehrt, seine Entscheidung auf ein Gesetz zu stützen, welches auf den konkreten Fall nicht angewendet werden soll. Er hat daher zu prüfen, ob die konkreten Verhältnisse unter die in der Norm beschriebenen Voraussetzungen fallen, und hierfür die Norm auszulegen. Verboten ist nur, aber immerhin, dem Gesetz einen ihm nicht zukommenden Sinn zu geben. Was der Gesetzessinn ist, ist im Strafrecht nicht anders als sonst zu bestimmen.