Eine Auslegung von Normen, welche zur Strafrechtsfindung herangezogen würden, sei mit dem in Art. 1 StGB statuierten Legalitätsprinzip nicht vereinbar und verletze auch Art. 7 EMRK. Da das Ausführen von Taxifahrten in der Stadt Luzern vom Taxireglement gar nicht pönalisiert werde, habe die Vorinstanz mit ihrem Schuldspruch den Grundsatz der Legalität nach Art. 1 StGB verletzt. 3.2.1. Nach Art. 1 StGB darf eine Strafe nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. Dem Strafrichter ist es verwehrt, seine Entscheidung auf ein Gesetz zu stützen, welches auf den konkreten Fall nicht angewendet werden soll.