4 StPO (Verletzung von materiellem eidgenössischem Recht). Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das angefochtene Urteil verstosse gegen den Grundsatz "nulla poena sine lege", da gemäss Taxireglement nur das Anbieten von Taxifahrten auf Stadtgebiet ohne Taxibetriebsbewilligung und ohne Taxichauffeurbewilligung, nicht jedoch das Ausführen von Taxifahrten auf Stadtgebiet strafbar sei. Eine Auslegung von Normen, welche zur Strafrechtsfindung herangezogen würden, sei mit dem in Art. 1 StGB statuierten Legalitätsprinzip nicht vereinbar und verletze auch Art. 7 EMRK.