Dem Überweisungsentscheid ist konkret und detailliert zu entnehmen, was dem Angeklagten vorgeworfen wird, so dass dieser genau erkennen konnte, gegen welche Vorwürfe er sich zu wehren hat. Das Amtsgericht hat über die genau gleichen Vorwürfe geurteilt und somit das Anklageprinzip nicht verletzt. Ein Kassationsgrund nach § 246 Ziff. 3 StPO ist somit nicht gegeben. 3.2. Der Angeklagte macht im Weiteren eine Verletzung von Art. 1 StGB (Grundsatz der Legalität) geltend. Damit beruft er sich auf den Kassationsgrund nach § 246 Ziff. 4 StPO (Verletzung von materiellem eidgenössischem Recht).