Zu dem bereits im Untersuchungsverfahren erhobenen Einwand des Angeklagten, bei den beanzeigten Taxifahrten handle es sich nicht um ein "Anbieten" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Taxireglements, nahm die Amtsstatthalterin ausführlich Stellung und kam nach Auslegung der genannten Gesetzesbestimmung und nach Würdigung des Beweisergebnisses zum Schluss, dass die Tätigkeit des Angeklagten als "Anbieten von Taxifahrten in der Stadt Luzern" zu qualifizieren sei. Dem Überweisungsentscheid ist konkret und detailliert zu entnehmen, was dem Angeklagten vorgeworfen wird, so dass dieser genau erkennen konnte, gegen welche Vorwürfe er sich zu wehren hat.