Anderseits ist aufzuzeigen, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (LGVE 2005 I Nr. 65). Das Amtsstatthalteramt Luzern hat in seinem Entscheid vom 13. November 2006 den dem Angeklagten zur Last gelegten Sachverhalt klar umschrieben (Ausführung von vier Taxifahrten auf Luzerner Stadtgebiet ohne Taxibetriebsbewilligung und ohne Taxichauffeurbewilligung, begangen am 30.12.2005, 18.03.2006, 27.03.2006 und 11.08.2006) und erwogen, der Angeklagte habe sich durch sein Vorgehen der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 des Reglements der Stadt Luzern über das Taxiwesen schuldig gemacht.