Einerseits müssen die Tatbestandsmerkmale - Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder realisierter Erfolg - angegeben sein. Anderseits ist aufzuzeigen, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (LGVE 2005 I Nr. 65).