Nach § 182 Abs. 1 StPO beurteilt das Gericht die Tat, die Gegenstand der Anklage oder des Antrags des Amtsstatthalters ist. Nach der Luzerner Strafprozessordnung werden nur minimale Anforderungen an die Anklage gestellt: Die Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Konkret und detailliert muss behauptet werden, was dem Angeklagten vorgeworfen wird, so dass dieser genau erkennen kann, gegen welche Vorwürfe er sich zu wehren hat.