12 Abs. 1 des Taxireglements verurteilt. Das Amtsgericht Luzern-Stadt hat in seinem Urteil vom 10. April 2008 keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte erwogen, sondern lediglich die bereits von der Amtsstatthalterin angewendeten Gesetzesartikel ausgelegt und den Angeklagten schliesslich aufgrund der genau gleichen Strafbestimmungen wie das Amtsstatthalteramt schuldig gesprochen. Eine Verletzung von § 183 StPO liegt somit nicht vor. Zu prüfen bleibt, ob das Anklageprinzip verletzt wurde (was der Angeklagte sinngemäss rügt; vgl. § 250 StPO). Nach § 182 Abs. 1 StPO beurteilt das Gericht die Tat, die Gegenstand der Anklage oder des Antrags des Amtsstatthalters ist.