StPO (Verletzung prozessualer Grundsätze). Nach § 183 StPO darf eine Verurteilung auf Grund anderer Strafbestimmungen als den in der Anklage oder im Antrag des Amtsstatthalters angerufenen nur erfolgen, wenn der Angeklagte rechtzeitig auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt aufmerksam gemacht wurde und dazu Stellung nehmen konnte. Das Amtsstatthalteramt Luzern hat den Angeklagten sowohl in der Formularstrafverfügung vom 25. Januar 2006 als auch - nach Einsprache und durchgeführter Strafuntersuchung - im begründeten Entscheid vom 13. November 2006 aufgrund der Strafbestimmungen von Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 des Taxireglements verurteilt.