Der Vorwurf gemäss Strafbefehl laute nämlich auf Ausführen von Taxifahrten auf Stadtgebiet ohne entsprechende Taxibetriebsbewilligung. Da er von der Vorinstanz nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass diese vorsehe, ihn nicht wegen Ausführens von Taxifahrten, sondern wegen Anbietens von Taxifahrten auf dem Stadtgebiet zu verurteilen, sei das angefochtene Urteil wegen Verstosses gegen § 183 StPO zu kassieren. Damit beruft sich der Angeklagte auf den Kassationsgrund nach § 246 Ziff. 3 StPO (Verletzung prozessualer Grundsätze).