Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte am 8. September 2008 fristgerecht beim Obergericht Kassationsbeschwerde ein mit den Anträgen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Begründung dieser Anträge wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen wiedergegeben. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2008 zur Kassationsbeschwerde des Angeklagten schriftlich Stellung. Diese Stellungnahme ist dem Beschwerdeführer am 6. Oktober 2008 eröffnet worden. 2. 2.1. Mit Kassationsbeschwerde können inappellable Urteile der erstinstanzlichen Gerichte angefochten werden (§ 244 Ziff.