12 Abs. 1 Taxireglement), begangen am 1. Dezember 2005, 13. März 2006, 20. März 2006 und 11. August 2006, jeweils in Luzern. Das Gericht bestrafte den Angeklagten mit einer Busse von Fr. 750.--, ohne Strafregistereintrag, und legte die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Tage fest. Sämtliche Verfahrenskosten (inkl. eigene Partei- und Anwaltskosten) wurden dem Angeklagten überbunden. 1.5. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte am 8. September 2008 fristgerecht beim Obergericht Kassationsbeschwerde ein mit den Anträgen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.