1.4. Zufolge Nichtannahme der motivierten Strafverfügung gelangten die Akten zur Beurteilung an das Amtsgericht Luzern-Stadt. Dieses sprach den Angeklagten mit Urteil vom 10. April 2008 schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen das Reglement der Stadt Luzern über das Taxiwesen (mehrfaches Ausführen von Taxifahrten auf Stadtgebiet ohne Taxibetriebsbewilligung gemäss Art. 1 Abs. 1 Taxireglement sowie mehrfaches Ausführen von Taxifahrten auf Stadtgebiet ohne Taxichauffeurbewilligung gemäss Art. 12 Abs. 1 Taxireglement), begangen am 1. Dezember 2005, 13. März 2006, 20. März 2006 und 11. August 2006, jeweils in Luzern.