1.3. Auf Einsprache hin und nach durchgeführter Strafuntersuchung sprach die Amtsstatthalterin den Angeklagten mit begründetem Entscheid vom 13. November 2006 schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen das Reglement der Stadt Luzern über das Taxiwesen (mehrfaches Ausführen von Taxifahrten auf Stadtgebiet ohne Taxibetriebsbewilligung gemäss Art. 1 Abs. 1 des Taxireglements sowie mehrfaches Ausführen von Taxifahrten auf Stadtgebiet ohne Taxichauffeurbewilligung gemäss Art. 12 Abs. 1 des Taxireglements), begangen am 1. Dezember 2005, 13. März 2006, 20. März 2006 und 11. August 2006 jeweils in Luzern, und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 750.--, ohne Strafregistereintrag. 1.4. Zufolge